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Allgemeine Geschäftsbedingungen der vision optics gmbh

Stand: 13.01.2011

1. Allgemeine Bestimmungen

Alle Vereinbarungen und etwaige Abänderungen der im nachfolgenden aufgeführten Bedingungen sind für die vision optics gmbh („Verkäufer“) nur dann verbindlich, wenn sie vom Verkäufer in Schriftform bestätigt worden sind.
Jegliche Geschäftstätigkeit durch den Verkäufer – auch zukünftige – einschließlich Vorschläge, Konsultationen und andere zusätzliche Serviceleistungen unterliegen ausschließlich diesen Bedingungen. Sie haben den Vorrang vor allen Kaufkonditionen des Käufers, die nicht als akzeptiert gelten, selbst wenn der Verkäufer sie bei Erhalt nicht wiederum ausdrücklich ablehnt. Diese Bedingungen gelten spätestens dann als vom Käufer akzeptiert und angenommen, wenn er die Lieferung entgegennimmt.
Falls in diesen Bedingungen oder im Vertrag nicht anderweitig festgelegt, sind hierfür die Internationalen Vorschriften für die Auslegung von Handelsbedingungen, veröffentlicht unter – Incoterms 2010 – zutreffend.

2. Technische Angaben und Dokumente

Technische Details und Einzelheiten in Wort, Zahl oder Bild, z.B. in Bezug auf Gewicht, Abmessungen, Druck, Temperatur und andere Leistungsangaben in den Broschüren, Zeichnungen, Preislisten und Veröffentlichungen des Verkäufers sind Schätzwerte, es sei denn, diese Werte wurden ausdrücklich als verbindlich ausgewiesen. Einzelheiten von technischen Beschreibungen und / oder andere Bestandteile können nicht als vertragsmäßige Eigenschaft betrachtet werden. Eine vertragsgemäße Eigenschaft ergibt sich nur aus einer ausdrücklichen Erklärung des Verkäufers.

3. Liefertermine

Der Verkäufer hat sich nach besten Kräften zu bemühen, die vereinbarten Lieferfristen und -daten einzuhalten. Diese Lieferfristen und -daten sind aber stets unverbindlich. Schadenersatzansprüche des Käufers für verzögerte Lieferung sowie Inverzugsetzung, Verzugsstrafen und andere Schadenersatzansprüche sind vertraglich ausgeschlossen. Lieferfristüberschreitung ermächtigt den Käufer erst nach Setzung einer angemessenen Nachfrist vom Kaufvertrag zurückzutreten. Höhere Gewalt oder behördliche Maßnahmen berechtigen uns, die Lieferfrist ohne weiteres um die Dauer der Behinderung zu verlängern. Nach Ablauf dieser Frist ist der Käufer berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Ereignisse höherer Gewalt, zu denen auch Betriebsstörungen gehören, berechtigen den Verkäufer, eingegangene Lieferverpflichtungen ganz oder teilweise zu verschieben oder aufzuheben.

4. Gefahrenübergang, Transport

Die Gefahr des Verlusts und / oder der Beschädigung der Güter geht bei deren Übergabe an den Frachtführer des Spediteurs auf den Käufer über, spätestens jedoch, wenn die Güter das Werk verlassen haben.
Wenn keine speziellen Instruktionen vorliegen, so obliegt die Entscheidung über Transportmittel und Transportwege dem Verkäufer, wobei jede Haftung ausdrücklich ausgeschlossen wird. Der Verkäufer wählt den Spediteur oder Frachtführer aus.
Güter, die als versandbereit angezeigt wurden, müssen unverzüglich abgerufen werden; sollte das nicht geschehen, so ist der Verkäufer berechtigt, sie nach seinem Gutdünken und auf Kosten sowie Risiko des Käufers zu lagern und als geliefert in Rechnung zu stellen.
Der Käufer kann Teillieferungen nicht ablehnen.

5. Mängelrügen

Vorbehaltlich folgender Bestimmungen leistet der Verkäufer eine Garantie für seine Lieferungen, einschließlich des Nicht-Vorhandenseins garantierter Eigenschaften.
Der Käufer ist verpflichtet, die Ware unmittelbar nach Erhalt zu prüfen. Dabei sind unbedingt die Gebrauchs- oder Montageanweisungen des Verkäufers zu beachten. Etwaige Mängelrügen müssen unverzüglich nach Lieferung schriftlich beim Verkäufer angezeigt werden. Darüber hinaus haftet der Verkäufer nur in den Fällen, in denen die Ware innerhalb von 2 Jahren, gerechnet vom Tage des Gefahrenüberganges bzw. von 2 Jahren und 1 Monat nach Anzeige der Versandbereitschaft, unbrauchbar wird oder die Brauchbarkeit erheblich beeinträchtigt wird und dies nachweisbar auf einen vor dem Gefahrübergang liegenden Umstand beruht, insbesondere auf fehlerhafte Bauart, Materialfehler oder mangelhafte Ausführung.
Zur Mängelbeseitigung hat der Käufer dem Verkäufer die nach dem billigen Ermessen des Verkäufers erforderliche Zeit zu gewähren. Verweigert er diese, so ist der Verkäufer von der Mängelhaftung befreit.
Durch seitens des Käufers oder Dritter ohne die Einwilligung des Verkäufers vorgenommene Instandsetzungsarbeiten wird die Haftung des Verkäufers ausgeschlossen.
Für alle Handelswaren und Güter, die nicht von der sax3d.com gmbh produziert werden, gelten ausschließlich die Garantiebedingungen der jeweiligen Hersteller. Zu diesen Waren zählen u.a. Daten Videoprojektoren und kapazitive Touchfolien die in allen interaktiven Lösungen der vision optics GmbH integriert sind.

6. Preis, Zahlung, Sicherheit

Die Preise beinhalten nicht die Frachtkosten, Versicherungsprämien, ausländische Steuern sowie andere zusätzliche Kosten (z.B. Zoll, unvorhergesehene Ausgaben beim Zoll, Inspektionskosten). Die Zahlungen sind in EURO auszuführen. Zahlungsziel nach konkreter Vereinbarung.
Der Käufer kann das Recht auf Zurückhaltung und Aufrechnung nur ausüben, soweit die Gegenforderungen des Käufers nicht angefochten sind oder von einem nicht anfechtbaren Urteil bestätigt worden sind.
Im Falle einer Zahlungsverzögerung aus Gründen, für die der Käufer verantwortlich ist, ist der Verkäufer zur Forderung von Zins- und Kostenzahlungen zu den aktuellen Banksätzen für kurzfristige Kredite berechtigt, und zwar von dem fälligen Zahlungsdatum an, wobei diese Zinssätze nicht weniger als 4% über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank liegen können.
Der Verkäufer hat jederzeit das Recht, vom Käufer Sicherheiten für seine Verbindlichkeiten zu verlangen.
Alle im Zusammenhang mit den Zahlungen auftretenden Bankgebühren und -kosten sind vom Käufer zu übernehmen. Der Käufer hat alle dem Verkäufer entstehenden Kosten und Verluste zu ersetzen, falls der Käufer die Zahlungsbedingungen wegen Schwierigkeiten beim Transfer der Rechnungsbeträge in die Bundesrepublik Deutschland nicht erfüllen kann.

7. Schadenersatzansprüche

Die Haftung des Verkäufers wird ausschließlich durch die Bestimmungen der vorstehenden Klauseln geregelt. Jegliche andere Ansprüche, die darin nicht ausdrücklich festgelegt wurden, sind ausgeschlossen, insbesondere haftet der Verkäufer nicht für entgangenen Gewinn, nicht vorhersehbare Schäden oder Mangelfolgeschäden.

8. Eigentumsvorbehalt

Alle gelieferten Waren bleiben bis zur vollständigen Bezahlung der gesamten Forderungen das Eigentum des Verkäufers. Bei Verbindung mit fremden Sachen erwirbt der Verkäufer das Miteigentum gem. §§ 947, 948 BGB. Der Käufer ist zur Weiterveräußerung der Ware, gleichgültig ob unverarbeitet oder verbunden, nur im Rahmen des ordnungsgemäßen Geschäftsverkehrs berechtigt. Die dem Käufer aus der Weiterveräußerung zustehenden Forderungen tritt er hiermit an den Verkäufer ab. Der Käufer ist jedoch jederzeit berechtigt, Rückübertragung in dem Umfang zu verlangen, in dem der Wert der abgetretenen Forderungen den Anteil der von dem Verkäufer gelieferten Waren in der veräußerten Sache übersteigt. Dieser Eigentumsvorbehalt bleibt auch dann noch bestehen, wenn Forderungen aus der Weiterveräußerung in eine laufende Rechnung aufgenommen werden und der Saldo gezogen und anerkannt ist. Für diesen Fall tritt der Käufer dem Verkäufer die Ansprüche aus dem Kontokorrent ab. Zugriffe Dritter auf die unter dem Eigentumsvorbehalt des Verkäufers stehenden Waren oder auf die an den Verkäufer abgetretenen Forderungen hat der Käufer sofort abzuwehren und dem Verkäufer schriftlich mitzuteilen. Eine Abtretung der gegen den Verkäufer gerichteten Ansprüche ist ausgeschlossen. Falls die Eigentumsvorbehalte oder die oben dargelegte Übertragung gemäß den Gesetzen des Landes, in dem sich die Güter befinden, gegenstandslos sind, so werden jene Sicherheiten als vereinbart betrachtet, die in dem jeweiligen Land als Eigentumsvorbehalt und der Übertragung entsprechen. Falls der Käufer Vorkehrungen treffen muss, damit diese Sicherheiten gültig werden, so hat er alle zur Erlangung und Erhaltung dieser Sicherheiten erforderlichen Maßnahmen zu unternehmen.

9. Erfüllungsort, Rechtsstreit

Erfüllungsort für die Lieferungen des Verkäufers ist der Ort, an dem sich die Lieferungen zum Zeitpunkt des Gefahrenübergangs befanden.
Falls nicht anderweitig vereinbart, ist Chemnitz / Bundesrepublik Deutschland der Erfüllungsort für die Zahlungen des Käufers.
Gerichtsort für jeden etwaigen Rechtsstreit ist Chemnitz. Der Verkäufer kann den Käufer jedoch vor einem Gericht an seinem Erfüllungsort verklagen.
Es gilt grundsätzlich deutsches Recht, unter Ausschluss der „Einheitlichen Gesetze über die Erstellung von Verträgen für den Internationalen Handel“ und der „Einheitlichen Gesetze über den Internationalen Handel“.

10. Sonstiges

Sollte eine dieser Bestimmungen unwirksam sein oder werden, bleiben die anderen Bestimmungen gültig. Die ungültige Bestimmung ist durch eine gültige zu ersetzen, die sich so nah wie möglich an die Bedeutung der ungültigen anlehnt.